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EU- Dienstleistungsfreiheit Hier finden sie einen Auszug aus der EU- Dienstleistungsfreiheit für Arbeitnehmer aus den EU Beitrittstaaten. Den genauen Wortlaut können sie unter PDF Datei erfahren.
Seit den 1. Mai 2004 sind Lettland, Polen, Tschechien, Slowenien, Slowakische Republik und Ungarn Mitgliedstaaten der EU. Desweiteren sind am 1. Januar 2007 die Länder Rumänien und Bulgarien der EU beigetreten.
Daraus folgt das Unternehmen die einen EU Staat angehören gewisse Freiheiten nach Artikel EG-Vertrag genießen. Sie können damit ungehindert Ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend anbieten. Unter den Begriff Dienstleistungsfreiheit versteht man also das Recht, ungehindert von einem Mitgliedstaat aus seine Dienstleistungen in ein anderen Mitgliedstaat anzubieten, ohne dort eine ständige Niederlassung zu unterhalten.
Dienstleistungen im Sinne des EG-Vertrages sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgeld erbracht werden. Als Dienstleistung gelten insbesonders gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten, soweit sie im Rahmen eines Dienstvertrages, Dienstbeschaffungs oder Geschäftsbesorgungsvertrages erbracht werden.Eine gerenzüberschreitende, gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist nicht zulässig.
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